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Berufsbildungsgesetz (BBiG): § 105 Übertragung von Zuständigkeiten

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Zur Übersicht des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)  

§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten 

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.


Ratgeber "BerufsStart im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Der Ratgeber "BerufsStart" hilft allen Berufseinsteigern im öffentlichen Dienst. und richtet sich gleichermaßen an Auszubildende und Beamtenanwärter.

Die Infos, Tipps und Hinweise helfen vor allem in den ersten Wochen und Monaten. Schließlich gelten für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zahlreiche Besonderheiten, beispielsweise beim Einkommen, bei Arbeitszeit und Urlaub oder den Reise- und Umzugskosten. Das Buch ist verständlich geschrieben und übersichtlich gegliedert: und hat ein eigenes Kapitel mit ausgewählten "Link-TIPPS zu Musik, Film und Video".

Der Ratgeber kann für 7,50 Euro online bestellt werden >>>weiter

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www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de


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