Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

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§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen 

Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.


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