Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

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§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung 

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.


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