Beamtenberufe: Amtsanwältin bzw. Amtsanwalt

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Amtsanwalt (m/w/d)

- eine Sonderlaufbahn der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen >>>mehr Infos zum Amtsanwalt (Justiz NRW)


Profil

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sind bei den Staatsanwaltschaften tätig. Sie können nach § 142 Absatz 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz die Anklage in Strafsachen übernehmen, die zur Zuständigkeit der Strafrichterin / des Strafrichters am Amtsgericht gehören. Damit können sie das Amt der Staatsanwaltschaft ausüben und diese somit entlasten.

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte werden vorwiegend bei Diebstahls- und Betrugsdelikten sowie bei Verkehrsstraftaten und Körperverletzung eingesetzt. Sie leiten die Ermittlungsverfahren, in denen alle für und gegen eine Beschuldigte / einen Beschuldigten sprechenden Umstände ermittelt und die notwendigen Beweise gesichert werden. Auch über die Anklage bei der Strafrichterin / beim Strafrichter bzw. eine eventuelle Einstellung des Verfahrens entscheiden sie auf Grundlage der geltenden Gesetze. Kommt es zur Anklage, vertreten Amtsanwältinnen und Amtsanwälte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin / dem Strafrichter. Sie stellen Anträge und halten am Ende einer Verhandlung ein Schlussplädoyer.

Durch die sachgerechte Anwendung von Anklageerhebung, Strafbefehlsantrag oder Einstellung der Strafverfolgung nach §§ 153 ff. der Strafprozessordnung tragen Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dazu bei, dass die Strafverfolgung im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität effizient und zügig erfolgen kann. Sie leisten so einen bedeutsamen und wirkungsvollen Beitrag in der Strafrechtspflege.

Die Leitung eines Ermittlungsverfahrens und die Führung der Anklage vor Gericht sind Tätigkeiten, die eigentlich der Staatsanwältin / dem Staatsanwalt vorbehalten sind, also Personen, die als Grundvoraussetzung für das Amt ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem zweiten juristischen Staatsexamen abgeschlossen haben.

Der Tätigkeitsbereich von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten ist zwar auf bestimmte Delikte festgelegt und beschränkt sich auf Zuständigkeiten auf der Ebene der Strafrichterin / des Strafrichters am Amtsgericht; in diesem Bereich aber üben Amtsanwältinnen und Amtsanwälte – z. B. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ohne klassisches rechtswissenschaftliches Studium – dieselbe abwechslungsreiche Tätigkeit aus wie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie entscheiden selbständig und eigenverantwortlich und tragen in hohem Maße zum Funktionieren der Rechtspflege bei.


Einstellungsvoraussetzungen

Das Amt der Amtsanwältin / des Amtsanwalts ist eine Sonderlaufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Bewerberinnen / Bewerber für die Ausbildung zur Amtsanwältin / zum Amtsanwalt müssen folgende Voraussetzungen erfüllen.

Rechtspflegerin / Rechtspfleger mit bestandener Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes

Persönlichkeit und Leistungen

für das Amt der Amtsanwältin / des Amtsanwalts besonders geeignet zum Zeitpunkt der Einstellung regelmäßig noch nicht 45 Jahre alt; als schwerbehinderter oder als gleichgestellter behinderter Mensch (§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX) regelmäßig noch nicht 48 Jahre alt

- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Da sie als Rechtspflegerinnen / Rechtspfleger tätig sind, erfüllen alle Bewerberinnen / Bewerber bereits folgende Voraussetzungen:

- Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
- Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
- charakterliche, geistige, körperliche und gesundheitliche Eignung für die Laufbahn; von schwerbehinderten Menschen wird nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt Dienstfähigkeit aus amtsärztlicher Sicht

Berufseinstieg und berufliche Perspektiven

Die Ausbildung zur Amtsanwältin / zum Amtsanwalt erfolgt im bereits bestehenden Beamtenverhältnis unter Beibehaltung der Amts- oder Dienstbezeichnung. Nach bestandener Prüfung führen die Beamtinnen und Beamten die Dienstbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin“ / „beauftragter Amtsanwalt“ oder ihre bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung. Nach einer Bewährungszeit von mindestens einem Jahr erfolgt die Ernennung zur Amtsanwältin / zum Amtsanwalt. Bei entsprechender Qualifikation ist der Aufstieg zur Oberamtsanwältin / zum Oberamtsanwalt möglich.

Einkommen und Besoldung

Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten behalten in der Ausbildung ihre bisherige Besoldung. Als Amtsanwältin / Amtsanwalt erhalten die Beamtinnen / Beamten eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW, als Oberamtsanwältin / Oberamtsanwalt eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesG NRW.

Inhalt und Ablauf der Ausbildung

Das Studium beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres. Anwärterinnen und Anwärter für den Amtsanwaltsdienst aus allen Bundesländern absolvieren eine 15 Monate dauernde Einführungszeit, die sich aufgliedert in das fachwissenschaftliche Studium I + II (insgesamt sechs Monate) und eine fachpraktische Ausbildung (insgesamt neun Monate). Das Studium wird an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel absolviert, die fachpraktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im jeweiligen Heimatbundesland, wo die Studierenden im Bereich des Amtsanwaltsdienstes Einblicke in die tägliche Arbeit erhalten. Die Ausbildung endet mit der Prüfung für den Dienst der Amtsanwältin / des Amtsanwaltes.

Das fachwissenschaftliche Studium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern vielfältige Inhalte – vor allem die juristischen Kenntnisse, über die sie in ihrem Dienst als Amtsanwältin / Amtsanwalt verfügen müssen. Es wird aber auch Wert darauf gelegt, die allgemeine Bildung und das Verständnis für soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Zusammenhänge zu fördern. Sie werden unter anderem unterrichtet in den Bereichen:
- Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem,
- Materielles Strafrecht,
- Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- Strafprozessrecht,
- Nebengesetze sowie
- freies Vortragen und Verfassen schriftlicher Arbeiten.

Verfahren bei der Bewerbung

In Nordrhein-Westfalen werden immer wieder qualifizierte Amtsanwältinnen und Amtsanwälte gesucht. Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres. Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin / den Generalstaatsanwalt zu richten, in deren / dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird. Freie Stellen werden auch im Stellenmarkt veröffentlicht.

Bewerbungen von Frauen, schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches IX und von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.

Auskünfte und Bewerbung

Detaillierte Auskünfte zu Einstellungsvoraussetzungen, erforderlichen Bewerbungsunterlagen und zum Ablauf des Auswahlverfahrens erteilen:

 

Generalstaatsanwaltschaftsbezirk Düsseldorf
 mit den Staatsanwaltschaften Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal:
 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
 Sternwartstraße 31
 40233 Düsseldorf

www.gsta-duesseldorf.nrw.de
 
Generalstaatsanwaltschaftsbezirk Hamm
 mit den Staatsanwaltschaften Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen:
 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
 Heßlerstraße 53
 59065 Hamm
www.gsta-hamm.nrw.de
 
Generalstaatsanwaltschaftsbezirk Köln
 mit den Staatsanwaltschaften Aachen, Bonn und Köln
 Generalstaatsanwaltschaft Köln
 Reichenspergerplatz 1
 50670 Köln
www.gsta-koeln.nrw.de

 

Informationsbroschüre Amtsanwältin/ Amtsanwalt (Flyer)

Beamtin / Beamter des gehobenen Justizdienstes in NRW

>>>zum PDF mit detailiierten Informationen zur Ausbildung von Amtsanwältin bzs. Amtsanwalt

 


 

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Red 20231002 / 20211108

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