Neu aufgelegt: März 2024
Zu den offenen Stellen und Ausbildungsplätzen in der |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet zehn OnlineBücher bzw. eBooks zu Themen des öffentlichen Dienstes. Die Bücher kann man herunterladen, lesen und/oder ausdrucken >>>zur Bestellung |
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
A. Problem und Ziel
Angesichts der massiven Verschärfung der Bedrohungslage in Europa infolge des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird die Bundeswehr noch konsequenter auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet. Dieser Kernauftrag ist strukturbestimmend. Schon jetzt sind vermehrt Angriffe in hybrider Form auf Netze und kritische Infrastrukturen zu verzeichnen. Mit seinem Handeln stellt Russland die europäische Sicherheitsordnung fundamental in Frage. Russland wird auf absehbare Zeit die größte Gefahr für die Sicherheit in Europa bleiben und schafft militärisch die personellen und materiellen Voraussetzungen dafür, um innerhalb weniger Jahre in der Lage zu sein, NATO-Territorium angreifen zu können. Daraus folgt, dass Deutschland seine Fähigkeiten zur gesamtstaatlichen Verteidigung nachhaltig verbessern muss. Deutschland hat sich verpflichtet, einen wesentlichen Beitrag zum transatlantischen Bündnis zu leisten. Für eine glaubhafte Abschreckungspolitik ist es notwendig, dass wir einer Aggression schlagkräftig, rasch und über einen längeren Zeitraum hinweg gezielt entgegentreten können.
Diesen veränderten Anforderungen werden unsere Streitkräfte nur gerecht, wenn sie über einsatzbereite, kaltstartfähige und durchhaltefähige Einheiten, Verbände und Großverbände verfügen. Dies bedingt neben einer Optimierung der materiellen Ausstattung auch eine erhebliche Verbesserung der personellen Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Der deutsche Beitrag zur Bündnisverteidigung und die Aufgaben der unmittelbaren Landesverteidigung im Rahmen der nationalen und NATO-Verteidigungsplanung erfordern einen deutlich höheren Friedensumfang an aktiven Soldatinnen und Soldaten. Angesichts dieser Herausforderungen bedarf es neuer Ansätze, um in größerem Maße als bisher den für eine glaubhafte Abschreckung erforderlichen Personalumfang zu gewinnen. Im Falle der Landes- und Bündnisverteidigung ist insgesamt von einem notwendigen Verteidigungsumfang von 460 000 Soldatinnen und Soldaten einschließlich der Reserve auszugehen. Der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang ist im Frieden zu erheblichen Teilen nicht aktiv, muss jedoch schnell aus einer stabilen und
einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ wie quantitativ starke Reserve ist unverzichtbar. Eine schnelle und umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit ist von grundlegender Bedeutung, um in Krise und Krieg langfristig bestehen und Deutschland und seine Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Dies bereits im Frieden entschlossen umzusetzen, ist ein zentraler Baustein der Abschreckung mit dem Ziel, einen Krieg nicht führen zu müssen.
Mit der Aussetzung der verpflichtenden Einberufung zum Grundwehrdienst durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) sind auch die Strukturen für eine Wehrerfassung, Musterung und Einberufung zum Grundwehrdienst (insbesondere die 52 Kreiswehrersatzämter) weggefallen, obwohl die auf Artikel 12a des Grundgesetzes (GG) und dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) beruhende Wehrpflicht für deutsche Männer als potenzielle Verpflichtung weiterbesteht. Dies hat zur Folge, dass heute kein umfassendes Lagebild hinsichtlich der jeweils der Wehrpflicht unterfallenden Geburtsjahrgänge und deren Bereitschaft sowie ihrer Fähigkeiten für einen Wehrdienst vorliegt. Aktuell verfügt die Bundeswehr nicht über ausreichende Daten darüber, wer im Falle eines Wiederauflebens der Wehrpflicht herangezogen werden kann, wie geeignet die Männer sind und welche Qualifikationen sie haben.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Änderungen zwingend notwendig. Daher verfolgt der Entwurf des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes angesichts der gegenwärtigen Lage und Entwicklung drei Zielsetzungen:
1. Die Erreichung eines verbesserten Lagebildes über den Personalumfang der Wehrpflichtigen in den hierfür in Frage kommenden Jahrgängen;
2. Die Gewinnung von deutlich mehr Freiwilligen für die Streitkräfte und damit verbunden die Erhöhung des Potenzials an Reservistinnen und Reservisten (Neuer Wehrdienst);
3. Die Möglichkeit für die Bundesregierung, eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls einführen zu können, wenn der Deutsche Bundestag dem zustimmt.
Mit der Schaffung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen ist auch eine Grundlage dafür gegeben, schon jetzt die notwendigen militärischen und administrativen Strukturen zu etablieren, die im Falle einer verpflichtenden Heranziehung erforderlich sind.
B. Lösung
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Entwurf die gesetzlichen Grundlagen für einen neuen attraktiven Wehrdienst geschaffen; hierzu werden das WPflG und das Soldatengesetz (SG) geändert.
Der Neue Wehrdienst basiert zunächst auf Freiwilligkeit, enthält mit der für Männer verpflichtenden Bereitschaftserklärung und der Wiedereinführung der Musterung von vornherein aber auch verpflichtende Elemente. Zudem wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, mit Zustimmung des Deutschen Bundestages die verpflichtende Heranziehung von Wehrpflichtigen zu veranlassen, wenn die verteidigungspolitische Lage dies erfordert und attraktivitätssteigernde Maßnahmen zur Erhöhung freiwilliger Bewerbungen nicht rechtzeitig wirksam werden.
Der Neue Wehrdienst soll durch eine deutlich gesteigerte Attraktivität, Wertschätzung und einen sinnhaften, anspruchsvollen Dienst die Bereitschaft zum Wehrdienst dauerhaft und signifikant steigern. Dazu gehört auch, den Anteil von Frauen und von Menschen mit Migrationsgeschichte in der Bundeswehr zu erhöhen. Hierfür bietet die hier vorgesehene Lösung den gesetzlichen Rahmen.
Notwendig ist darüber hinaus eine modernisierte Wehrerfassung, um effektiver und zielgerichtet das Potenzial der Wehrpflichtigen sowie der jetzigen und künftigen Reservistinnen und Reservisten zu erfassen.
So wird die im WPflG verankerte Erfassung unabhängig vom Spannungs- oder Verteidigungsfall reaktiviert und gleichzeitig an das aktuelle Melderecht und die damit verbundenen IT-gestützten Verfahren angepasst. Dies stellt gegenüber dem früheren Erfassungsverfahren auch eine Entlastung für die Meldebehörden der Bundesländer dar.
Ergänzt wird dies durch eine verpflichtende Befragung der wehrpflichtigen Männer über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wehrdienstleistung sowie zu Bildungsabschlüssen, sonstigen Qualifikationen und Interessen. Die Abgabe der Erklärung soll ab Inkrafttreten des Gesetzes für Wehrpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde verpflichtend sein. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung – in Verbindung mit umfassenden Informationen über berufliche Möglichkeiten und Perspektiven in den Streitkräften – zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generationen mit dem militärischen Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen steigen wird. Daneben bleibt die bereits jetzt gegebene Möglichkeit bestehen, Personen über Tätigkeiten in den Streitkräften zu informieren. Darüber hinaus wird nicht wehrpflichtigen Personen die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an der vorgesehenen Befragung eingeräumt.
Mit der Wiedereinführung der Musterung soll ein konkreteres Lagebild ermöglicht werden, wie viele Wehrpflichtige wirklich für einen Wehrdienst zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht auch einen Zeitgewinn, wenn die verpflichtende Heranziehung zum Grundwehrdienst aktiviert werden muss, weil dann bereits Musterungsdaten zur Verfügung stehen und nicht erst in dieser Situation erhoben werden müssen. Da die entsprechenden Strukturen erst aufgebaut werden müssen, ist jedoch vorgesehen, verpflichtende Musterungen beginnend erst ab dem 1. Juli 2027 durchzuführen.
Vorgesehen ist, dass zunächst nur diejenigen Wehrpflichtigen einer Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung und der Musterung unterworfen werden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurden. Eine Anwendung der Neuregelungen auf frühere Geburtsjahrgänge, die seit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 nicht mehr
erfasst wurden (das ginge bei umfassender Betrachtung bis zum Geburtsjahrgang 1993 zurück) erfolgt außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zunächst noch nicht. Ein derartiger Umfang von Befragungen und Musterungen wäre kurzfristig durch die Wehrersatzbehörden kaum zu bewältigen. Das gezielte Ansprechen der jüngeren Jahrgänge, die
in beruflicher, persönlicher oder familiärer Hinsicht oft noch nicht nachhaltig etabliert sind, erscheint dabei zunächst auch erfolgversprechender als das Ansprechen älterer Jahrgänge, die sich häufiger bereits in einer beruflich und familiär verfestigten Lebenssituation befinden, aus der heraus sich eine Entscheidung für den Wehrdienst nur noch schwer treffen lässt. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2008 werden in den nächsten Jahren sukzessive weitere Geburtsjahrgänge einbezogen und einer Verpflichtung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung sowie einer Musterung unterworfen. Damit wird gewährleistet, dass sich das aktuelle Lagebild im Laufe der Zeit auf eine immer größere Anzahl von Wehrpflichtigen erstreckt. Frühere Jahrgänge werden aber auf Grundlage von § 15 Absatz 1 WPflG flächendeckend erfasst, so dass auf die Daten derjenigen Wehrpflichtigen, die vor 2008 geboren wurden, zurückgegriffen werden kann. Auch sie sollen sukzessive gezielt angesprochen und über die Tätigkeit der Streitkräfte informiert werden, auch wenn die verpflichtende Ausfüllung des Fragebogens für sie noch nicht greift. Diese Jahrgänge bilden aber ebenfalls ein Potential, um den auf Freiwilligkeit basierenden Aufwuchs zu gewährleisten.
Durch den Neuen Wehrdienst sollen vermehrt Personen im Rahmen eines einheitlichen Dienstrechts nach dem SG gewonnen werden. Rechtlich wird der Neue Wehrdienst nicht durch die Einführung einer neuen Wehrdienstform geregelt, sondern vielmehr durch die Aufgabe des bisherigen freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement (FWDL) nach den bisherigen §§ 58b ff. SG. Alle befristet dienenden Soldatinnen und Soldaten werden künftig in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit (SaZ) berufen. Dabei kann die Mindestverpflichtungsdauer flexibel angepasst erden, so dass auch beispielsweise sechs oder neun Monate Wehrdienst im Status SaZ – verbunden mit neuen attraktiven und sinnstiftenden Inhalten und Ausbildungen – geleistet werden können. Die Mindestverpflichtungsdauer kann exekutiv geregelt werden, da sie nicht gesetzlich vorgegeben ist. Eine Mindestverpflichtungsdauer unter sechs Monaten wird dabei mit Blick auf die erforderliche militärische Ausbildung nicht in Betracht kommen. Damit wird allen Personen unabhängig vom Geschlecht wie bisher die Möglichkeit eröffnet, freiwillig auch für einen kürzeren Zeitraum Wehrdienst zu leisten.
Der Neue Wehrdienst besteht somit in der Möglichkeit eines flexibleren und kürzeren Dienstes. Dies stellt einen erheblichen Attraktivitätsgewinn dar, da SaZ – anders als FWDL – nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bezahlt werden und damit von Beginn ihrer Dienstzeit an deutlich mehr verdienen. Es kommt hinzu, dass zukünftige SaZ mit einer Mindestverpflichtungsdauer von 12 Monaten in den Anwendungsbereich des § 44 BBesG fallen und die Zahlung einer Verpflichtungsprämie möglich ist. Besondere Regelungen wie das Arbeitsplatzschutzgesetz gelten ohnehin auch für SaZ bis zu einer Verpflichtungsdauer von zwei Jahren.
Hierdurch wird gleichzeitig eine Entbürokratisierung im Bereich des soldatischen Dienstrechts erreicht und das SG um Regelungen reduziert. Für freiwillig dienende Soldatinnen und Soldaten gibt es künftig nur zwei Statusgruppen (SaZ und BS), die im Falle einer Aktivierung der Wehrpflicht noch um die auf Grund der Wehrpflicht dienenden Soldaten ergänzt würde. Sollte die Wehrpflicht aktiviert werden, kann die Mindestverpflichtungsdauer für wehrpflichtige Soldaten entsprechend erhöht werden, so dass keine Konkurrenz zwischen freiwilligem Wehrdienst und Wehrpflicht entsteht.
Zudem wird die Attraktivität des Neuen Wehrdienstes durch zusätzliche Leistungen in den
Bereichen der Fahrerlaubnis, der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung gesteigert.
Ein Element des Entwurfs ist zudem die Möglichkeit, die Verpflichtung zum Grundwehrdienst unter bestimmten strengen Voraussetzungen wieder aufleben lassen zu können.
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 war festgelegt worden, dass die §§ 3 bis 53
WPflG – und damit alle unmittelbar aus der Wehrpflicht folgenden Verpflichtungen – ausschließlich im Spannungs- oder Verteidigungsfall Geltung erlangen. Dies wird der aktuellen
Bedrohungslage und dem gegebenenfalls bestehenden Erfordernis eines schnellen Personalaufwuchses der Streitkräfte nicht mehr gerecht. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, nach der Wehrpflichtige auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls zur
Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden können, wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist. Der formalen Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls kann auch je nach sicherheitspolitischer Lage eine eskalatorische Wirkung zukommen, die politisch nicht gewollt sein mag.
Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass die Bundesregierung unter den genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung die Einberufung zum Grundwehrdienst anordnen
kann. Diese Rechtsverordnung setzt die Zustimmung des Bundestages voraus, da die Entscheidung über die verpflichtende Heranziehung wegen der damit verbundenen Grundrechtsrelevanz einer parlamentarischen Beteiligung bedarf und nicht allein der Exekutive
überlassen werden kann.
Im Falle einer verpflichtenden Heranziehung wird auch das Recht der Kriegsdienstverweigerung (KDV) wieder praktische Relevanz erhalten, da Wehrpflichtigen die Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 3 GG frühzeitig und effektiv wahrzunehmen. Der Gesetzentwurf sieht daher vorsorglich entsprechende Anpassungen im
Kriegsdienstverweigerungsgesetz und im Zivildienstgesetz vor. Sofern das Recht auf KDV
greift, muss die Ableistung eines Ersatzdienstes organisiert und tatsächlich vollzogen werden; ansonsten wäre der bloße KDV-Antrag ein Mittel, dem Wehrdienst zu entgehen.
Die bisher im WPflG enthaltenen Regelungen zu den freiwilligen Wehrdienstarten besondere Auslandsverwendung (§ 6a), Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) werden gestrichen. Künftig sind diese ausschließlich im SG geregelt und können
auch nach Aktivierung der Wehrpflicht von Wehrpflichtigen freiwillig geleistet werden. Mit
dieser Konsolidierung wird das WPflG von redundanten Regelungen befreit.
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Verteidigung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025
(BGBl. 2025 I S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Anwendung dieses Gesetzes
§ 2a Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Bereitschaftserklärung
§ 15b Datenverarbeitung
§ 15c Datenaktualisierung
§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes“.
d) Die Angabe zu § 53 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:
„ § 2
Anwendung dieses Gesetzes
(1) Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die §§ 3 bis 52 gelten
1. im Spannungs- oder Verteidigungsfall
2. nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und solange keine
Rechtsverordnung nach § 2a erlassen worden ist, gelten § 3, die §§ 8a bis 20b, 25, 32
bis 35, 44 und 45 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Musterung erst ab
dem 1. Juli 2027 anzuwenden sind.
(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- und Verteidigungsfall.
§ 2a
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, anzuordnen, dass ungediente Wehrpflichtige zum
Grundwehrdienst nach § 5 einberufen werden, wenn die verteidigungspolitische Lage
einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger
Grundlage nicht erreichbar ist. Die Dauer des Grundwehrdienstes ist in der Rechtsverordnung in Monaten festzulegen. Sie beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf
Monate. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„ Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst (1)
1. den Grundwehrdienst (§ 5),
2. die Wehrübungen (§ 6),
3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„ Die Dauer des Grundwehrdienstes wird in der Rechtsverordnung nach (2)
§ 2a festgelegt. Er wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige
Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„ Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, 4.
Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest ode
- 9 - Bearbeitungsstand: 30.07.2025 18:52
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Verbüßung von Disziplinararrest“ die Angabe
„oder strengem Disziplinararrest“ eingefügt.
5. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „Die Gesamtdauer der Wehrübungen“ durch die Angabe „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen“ ersetzt.
6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen,
längstens fünf Monate verlängern.
(2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist einheitlich festzusetzen. Bei einer Verlängerung des Grundwehrdienstes nach Zustellung des Einberufungsbescheides ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
(3) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat
zu entlassen ist, und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob
die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes
kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen
verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite,
die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungsund Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten
Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„ einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach f)
dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von mindestens sechs Monaten,“.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen,
es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt.“
8. In § 13a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und die Angabe „mit Ausnahme der Erfassung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt:
„ § 15
Erfassung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum
Zweck der Wehrerfassung die Daten Wehrpflichtiger nach den §§ 34, 34a, 38 und 39
des Bundesmeldegesetzes verarbeiten.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die Daten männlicher Personen bereits ein Jahr
vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres nach den §§ 34, 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes verarbeiten.
(3) Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 15a
Bereitschaftserklärung
(1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
3. Körpergröße und Gewicht,
4. Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer entsprechenden Gleichstellung,
5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
7. Wehrdienst in fremden Streitkräften.
Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Wehrpflichtigen Informationen über Laufbahnen
und Verwendungen in der Bundeswehr zur Verfügung stellen.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten OnlineFragebogens abzugeben. Die Erklärung kann bei fehlenden technischen Voraussetzungen schriftlich abgegeben werden.
- 11 - Bearbeitungsstand: 30.07.2025 18:52
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur
dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung nach Absatz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben ist. Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
(5) Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der
Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung im Sinne von Absatz 1 abzugeben. Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) Das Verfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
§ 15b
Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach
den §§ 15 bis 15a übermittelten personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach
§ 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2a,
4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes.
(2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 15c
Datenaktualisierung
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die
nach § 15b verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Die Berechtigung zum Datenabruf
endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 15d
Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(1) Im Verteidigungsfall und in Fällen nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des
Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
- 12 - Bearbeitungsstand: 30.07.2025 18:52
Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist,
die folgenden nach den §§ 15 bis 15c verarbeiteten Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Tag der Geburt,
6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7. Erklärung über die Richtigkeit der Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung
nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
8. Vorliegen einer Schwerbehinderung und einer entsprechenden Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
9. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.
Ausgenommen von der Übermittlung sind Daten von Personen, die zum Wehrdienst
einberufen und herangezogen sind, oder für die eine Befreiung nach § 11 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 festgestellt ist.
(2) Die Bundesregierung kann im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes regeln, dass für Ausbildungsveranstaltungen nach § 29 des Arbeitssicherstellungsgesetzes eine Datenübermittlung nach Absatz 1 auch dann zulässig ist, wenn ein Verteidigungsfall oder ein Fall nach Maßgabe
von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vorliegt.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 kann dadurch ersetzt werden, dass
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für
Arbeit die Möglichkeit zur Verfügung stellt, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten
abzurufen.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Karrierecentern der Bundeswehr“ durch die Angabe
„Wehrersatzbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor.“
c) Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der
Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2
eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint.“
12. § 20 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- 13 - Bearbeitungsstand: 30.07.2025 18:52
„Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung
schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst
später ein oder wird später bekannt.“
13. § 20b Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung
oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor
ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Nummern 3 bis 5 durch die folgenden Nummern 3
und 4 ersetzt:
„ der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder 3.
4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle
Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.“
15. § 23 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei
Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung
des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im
Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen.“
16. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „für die Hilfeleistung im Innern nach
§ 6c Absatz 1,“ gestrichen.
17. § 24a wird gestrichen.
18. § 29b wird durch den folgenden § 29b ersetzt:
„§ 29b
Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
Ist ein Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,
so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu
entlassen.“
19. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder“ gestrichen.
- 14 - Bearbeitungsstand: 30.07.2025 18:52
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „; das Gleiche gilt bei männlichen Personen,
die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Absatz 6)“ gestrichen.
20. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1)
1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht
vollständig abgibt,
2. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine
Bereitschaftserklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 erster
Halbsatz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid
nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt oder
7. entgegen § 48 Absatz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„ Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset- (3)
zes über Ordnungswidrigkeiten ist für Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr, für Absatz 1 Nummer 3 bis 7 das
Karrierecenter der Bundeswehr.“
21. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
„ § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 3.
4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam;“.
d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
22. § 53 wird gestrichen.
{Referenz:ubs_beamtenausbildung}
Red 20251022