Jugendarbeitsschutzgesetz: § 38 Ergänzungsuntersuchung

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§ 38 Ergänzungsuntersuchung  

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die  Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.


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