Jugendarbeitsschutzgesetz: § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Neu aufgelegt: März 2024

 

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§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde  

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.


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