Jugendarbeitsschutzgesetz: § 53 Mitteilung über Verstöße

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§ 53 Mitteilung über Verstöße  

Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Das zuständige Arbeitsamt erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.


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