Jugendarbeitsschutzgesetz: § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

Neu aufgelegt: März 2024

 

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§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern  

Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

1. im Berufsausbildungsverhältnis,

2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechend Anwendung. 


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