Wehrpflichtgesetz (WPflG): § 20 Zurückstellungsanträge

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Wehrpflichtgesetz (WPflG): § 20 Zurückstellungsanträge

 

§ 20 Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Sie sind zu begründen.


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Red 20251024

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