Wehrpflichtgesetz (WPflG): § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

Neu aufgelegt: März 2024

 

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Wehrpflichtgesetz (WPflG): § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

 

§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.


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Red 20251024

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