
| Neu aufgelegt: März 2024
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>>>zur Übersicht des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)
Wehrpflichtgesetz (WPflG): § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die
1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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Red 20251024